Ist im Gesundheitswesen eigentlich vorgeschrieben, daß Befunde dem Patienten mitgeteilt werden müssen?

Feb

22

2012

Frage von veilchen: Ist im Gesundheitswesen eigentlich vorgeschrieben, daß Befunde dem Patienten mitgeteilt werden müssen?

Oder genügt es, die an den Hausarzt zu schicken?

beste Antwort:

Answer by jojousguineapigs
Würde es eher anders formulieren:
Die Befunde MÜSSEN dir AUF WUNSCH mitgeteilt bzw. zugeschickt werden… ;-)

antworte jetzt auf die untenstehende Frage!

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Antwort # 1

Es ist nicht vorgeschrieben. Manchmal ist es besser eine pre-operative Blutuntersuchung mit positivem HI Virusfund vom Hausarzt mitteilen zu lassen

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Answers beantwortet von: Martina Z [ Grey Star Level] Bookmark and Share

Antwort # 2

Der Arzt muß dir auf Wunsch die Befunde zeigen

LG Luzifer

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Antwort # 3

Ein Arzt, der mir als Patienten einen Befund nicht mitteilen will, würde sich auf eine Reihe sofortiger und bohrender Fragen meinerseits gefasst machen müssen – und mich dann nie wieder sehen.

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Answers beantwortet von: John D [ Grey Star Level] Bookmark and Share

Antwort # 4

Meines Wissens ist es nicht gesetzlich vorgeschrieben,aber der Arzt kann ganze Diagnosen oder Teile davon verschweigen,wenn es der psychische Zustand des Patienten nicht zulässt,ihm die ganze Wahrheit zu sagen.Natürlich kann er auf Verlangen die Diagnose sagen,aber ein Muss ist das nicht.

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Answers beantwortet von: snoopybijou2007 [ Grey Star Level] Bookmark and Share

Antwort # 5

Auf Verlangen sind die Befunde dem Patienten auszuhändigen.

deine Krankenkasse

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Answers beantwortet von: berolina [ Grey Star Level] Bookmark and Share

Antwort # 6

ja es ist im Gesetz festgeschrieben

§ 18
Auskunft und Akteneinsicht

(1) Patienten ist auf Antrag kostenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen und Einsicht in die Krankenunterlagen einschließlich der ärztlichen und pflegerischen Dokumentation zu gewähren. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Angaben über die Personen und Stellen, denen Patientendaten übermittelt worden sind. Die Datenschutzrechte Dritter sind zu beachten. Sind Patientendaten mit personenbezogenen Daten Dritter untrennbar verbunden, kann die Einsicht in diese Daten verwehrt werden, wenn dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen gefährdet würden. Im Übrigen bleibt das Einsichtsrecht unberührt.

(2) Das Krankenhaus kann im Einzelfall die Auskunft über die gespeicherten Daten oder die Akteneinsicht durch einen Arzt vermitteln lassen, sofern anderenfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten zu befürchten ist. Die Notwendigkeit der Vermittlung ist zu begründen und schriftlich in der Krankenakte festzuhalten.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Dritte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen und schutzwürdige Belange des Patienten nicht entgegenstehen.

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